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Verlegung der Zehntpflicht

Beschreibung
Dem Herrn Sekelmeister Glutz wird bewilligt, die auf einem Stück Land neben den Linden auf Fegetz haftenden Zehnten auf ein von Herr Greder eingetauschtes zu verlegen.
Datierung
Produktion: 18.09.1711
Material / Technik
Tinte (Feder) auf Papier, wohl Büttenpapier
Maße
Höhe x Breite : eine Seite 33.0 x 21.0 cm
Inventarnummern
2022.0004.20
Inschrift
Beschriftung: Hr Joh: Frantz Vom Staal Anwalth Hrn Sekellmeister Glutz last Vortragen, wasmassen Wohlermehlter Hr Seckelmr Umb besserere kumlichkeith halben mit den Hrn Grederen eine Jucharten ackher auf dem pfegetz ausgetauschet habe, weilen aber wohlgedachter Hren Grederen Jucharten bis da hin zehntfrey gewesen, die Seinige aber den zehnten aufstellen müssten, So thue Er Mgh ersuochen zu gestaten, dass Jetzund die zehnt freyung auf Sein den Hrn Grederen vertauschtes Stuckh gelegt, dass andere aber zu vor zehnt freye, und lhme von den Hrn Grederen vertauschte mit der zehnt beschwärd möchte beladen werden: welches umb so villmehr werde zu gestatten Seyn, in ansechen dass Seinige So er vertauschet, und zu vor die zehnten beschwärde gehabt So nache bey den kürtzlich gepflantzeten linden ligt, dass lnss künfftig bey aufwachsung derselben solches ohne grossen abgang dess Zehntenss nit häur geschechen mögen da hin gegen jeztund bey befreyung lest gedachten ackhers und beladung dess zu vor freyen und weith von den I inden gelegenen Stukhs aller Sonsten erfolgendte schaden und abgang dess zehntenss würde vermitten pleiben etc und also mit mehrerem ist erkanth dass Sothanness Verlangen plaidirt und guotgeheissen Seyn Solle und Seye aber auch nothwendig, dass dass zu künfftigen zeiten zehntfreye Stückh mit markhsteinen aufgezeichnet werde. Act auf der Capitul Stuben den 18tn 7bris 1711 besehe int N.J. Vesperleder und Secret.