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Verlegung der Zehntpflicht
Beschreibung
Dem Herrn Sekelmeister Glutz wird bewilligt, die auf einem Stück Land neben den Linden auf Fegetz haftenden Zehnten auf ein von Herr Greder eingetauschtes zu verlegen.
Datierung
Produktion: 18.09.1711
Material / Technik
Tinte (Feder) auf Papier, wohl Büttenpapier
Maße
Höhe x Breite : eine Seite 33.0 x 21.0 cm
Klassifikation
Künstler*innen
Inventarnummern
2022.0004.20
Inschrift
Beschriftung: Hr Joh: Frantz Vom Staal Anwalth Hrn Sekellmeister
Glutz last Vortragen, wasmassen Wohlermehlter Hr Seckelmr
Umb besserere kumlichkeith halben mit den Hrn Grederen
eine Jucharten ackher auf dem pfegetz ausgetauschet habe, weilen
aber wohlgedachter Hren Grederen Jucharten bis da hin zehntfrey
gewesen, die Seinige aber den zehnten aufstellen müssten, So
thue Er Mgh ersuochen zu gestaten, dass Jetzund die zehnt
freyung auf Sein den Hrn Grederen vertauschtes Stuckh
gelegt, dass andere aber zu vor zehnt freye, und lhme von den
Hrn Grederen vertauschte mit der zehnt beschwärd möchte beladen
werden: welches umb so villmehr werde zu gestatten Seyn,
in ansechen dass Seinige So er vertauschet, und zu vor die zehnten
beschwärde gehabt So nache bey den kürtzlich gepflantzeten linden
ligt, dass lnss künfftig bey aufwachsung derselben solches ohne
grossen abgang dess Zehntenss nit häur geschechen mögen
da hin gegen jeztund bey befreyung lest gedachten ackhers
und beladung dess zu vor freyen und weith von den I inden
gelegenen Stukhs aller Sonsten erfolgendte schaden und abgang dess
zehntenss würde vermitten pleiben etc und also mit mehrerem
ist erkanth dass Sothanness Verlangen plaidirt und guotgeheissen
Seyn Solle und Seye aber auch nothwendig, dass dass zu künfftigen
zeiten zehntfreye Stückh mit markhsteinen aufgezeichnet werde.
Act auf der Capitul Stuben den 18tn 7bris 1711
besehe int N.J. Vesperleder und Secret.




