Image 1 of 11
Lächen Brief dess Blumenstein Guoths./.
Description
Ein Lehensbrief, von N Tschan / Notar als bevollmächtigter Anwalt von Franz Lorenz Greder und auf Berufung auf den vorhergehenden Lehensbrief (2022.0007.01) geschrieben. Neu wird Carl Probst Gärtner des Blumensteins. Der Vorgänger Noe Richard war nur ein gutes Jahr Gärtner.
Inhaltlich ist der Lehensbrief mit dem des Vorgängers in weiten Teilen identisch. Nur im letzten Teil, der Liste der übergebenen Felder, Pflanzen und Materialien, gibt es einige Abweichungen. Ferner ist eine Notiz an die letzte Seite gepinnt.
Bei der Auflistung haben sich einige wenige Stückzahlen verändert, und eine Liste über Gartengerät (Schaufeln, Leitern, Spritzkannen etc.) ist dazugekommen.
Die Notiz hält fest, dass der Vorgänger Noe Richard an drei Orten Dinge gebaut und repariert habe, und ihm drum einen Teil des Lehenszinses erlassen wird, und dass dies vom neuen Gärtner ausgeglichen werden sollte.
Dem Gärtner wird das ganze Gut übergeben, ausser das grosse Haus im Garten, die dazugehörigen Ställe und die Vogelherde. Das Gärtnerhäuschen dürfe er selber bewohnen, oder zu seinen eigenen Gunsten verpachten. Der Vertrag dauert sechs Jahre, in denen Noe Richard nach bezahlter Gebühr bauen, pflanzen, werken, ansäen, schneiden, hauen, etc. soll, als ob der Lehensherr jederzeit anwesend wäre.
Ausserdem soll er das ganze Zaunwerk mit allen 'haagringen und negeln' im Stand halten, und dazu auch alles notwendige Material beschaffen.
Nach Ablauf der sechs Jahre solle er alles - Gut, Garten, Bäume, Blumen etc. - wieder in gleicher Anzahl und Zustand übergeben.
Er soll alle Pomeranzen, Blumen und ähnliche Gewächse, zur rechten Zeit ein- und ausstellen, gut dazu schauen, und im Winter die Orangerie gut einzuheizen.
Er soll zwei, drei oder mehr Stück Vieh halten, sodass Stroh etc. gleich auf dem Gut genutzt werden könne, und nicht veräussert werden solle.
Es wird eine "Probezeit" von drei Jahren festgesetzt, nachdem das Lehensverhältnis beendet werden könne, oder auf die vollen sechs Jahre erstreckt wird. Es dürfe dann aber keine 'Reue' vorhanden sein, es darf nichts entgegen dem Sinn des Lehnsherren zu seinem nutzen verwendet, versetzt, vertauscht etc. werden.
Der Gärtner bezahlt für sein Lehen und dessen Nutzniessung jährlich 100 Gulden in Solothurner Währung an seinen Lehnsherren – jeweils 50 zu Ostern und zu St. Martin (11. November).
Für die Sicherheit des Lehnsherren bürgt für den Gärtner mit seinem ganzen Besitz.
Die Urkunde ist beurkundet am 6. Juni 1693, vom 'Not. Pub.' M. Tschan.
Ferner "folgt die Spezifikation der Baum und Blumen etc.": eine zweiseitige Liste, die die Anzahl oder den Wert (alle Zahlen sind mit .– gekennzeichnet) alles Bäume oder Ruten an verschiedenen Orten festhält.
Dating
Produktion: 20.06.1693
Material / Technique
Tinte (Feder) auf Papier, Faden
Dimensions
Höhe x Breite : 36.0 x 22.0 cm
Classification
Object-related numbers
2022.0007.2




















